ACHTUNG: Gerade im medizinisch/ärztlichen Bereich sollten iGZ-Anwender prüfen, ob und wie sich die neuen Zuschlagsregelungen auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass es dort zu Erhöhungen kommt, die an den Kunden weitergegeben werden sollten. Hierzu bedarf es dann entsprechender Vereinbarungen, um die bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen.
10. Allgemeine Einsatzregelungen
Der MTV BAP/DGB enthält einige allgemeine Einsatzregelungen (dort: §§ 8.1 und 8.2). Danach unterliegt der Zeitarbeitnehmer dem Direktionsrecht des Kundenbetriebs, soweit diesem Aufgaben im Kundenbetrieb übertragen sind. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt hiervon unberührt. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers an wechselnden Einsatzorten tätig zu werden. Beschränkende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, z.B. wenn das in Betracht kommende Einsatzgebiet begrenzt werden soll. Diese Bestimmungen finden sich nunmehr (wortgleich) in §§ 7.1 und 7.2 Abs. 1 MTV GVP/DGB wieder. Im MTV iGZ/DGB fehlen derartige Klauseln.
Eine Umstellung ist damit für die bisherigen iGZ-Anwender in der Regel allerdings nicht verbunden, da die obigen Klauseln allgemein das Wesen der Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerüberlassung charakterisieren. Vergleichbare Bestimmungen werden in der Praxis im Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter vereinbart und können aufgrund der tariflichen Regelungen grundsätzlich zukünftig entfallen. Sollten die Klauseln im Arbeitsvertrag verbleiben, ist dies möglich. In diesem Fall sollten diese aber inhaltlich mit den tariflichen Bestimmungen synchronisiert werden.
Wesentlich ist, dass in § 7.2 Abs. 2 MTV BAP/DGB ergänzend vorgesehen ist, dass der Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf eine Einsatzmeldung mit den wesentlichen Inhalten seines Einsatzes im Kundenbetrieb hat. Diese Bestimmung wurde in das Tarifwerk GVP/DGB überführt (dort: § 8.1 Abs. 2). Im MTV iGZ/DGB ist ein derartiger Anspruch nicht vorgesehen, jedoch dürfte auch in diesem Zusammenhang der „Umstellungsaufwand“ für bisherige iGZ-Anwender gering sein, da diese den Zeitarbeitnehmern in der Vergangenheit schon aus praktischen Gründen eine entsprechende Einsatzmitteilung haben zukommen lassen müssen, um diesen über den nächsten Kundeneinsatz in Kenntnis zu setzen – schlicht um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter weiß, wann er sich wo bei welchem Kunden zur Aufnahme der Tätigkeit einzufinden hat. Zudem verpflichtet § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG das Zeitarbeitsunternehmen dazu, den externen Mitarbeiter vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass dieser als „Leiharbeitnehmer“ tätig wird (in Textform), und ergänzend die Firma und die Anschrift des Kunden mitzuteilen, bei dem dieser eingesetzt wird.
Letztlich werden in dieser Information dem Zeitarbeitnehmer in der Praxis regelmäßig die weiteren wesentlichen Einsatzdetails übermittelt, so dass sich für iGZ-Anwender durch die Anpassung der tariflichen Vorschriften kaum (relevante) Änderungen in den Prozessen ergeben dürften.
11. Vergütung von Wegezeiten und Übernahme von Übernachtungskosten
Der MTV BAP/DGB enthält Regelungen dazu, dass das Zeitarbeitsunternehmen nach Maßgabe näher festgelegter Voraussetzungen verpflichtet ist, dem externen Mitarbeiter Wegezeiten von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Kunden als Arbeitszeit zu vergüten und Übernachtungskosten zu übernehmen (dort: §§ 8.3 und 8.4). Eine inhaltliche Entsprechung im Tarifwerk iGZ/DGB fehlt. In der Protokollnotiz zum ERTV iGZ/DGB ist lediglich vorgesehen, dass ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt wird (dort: Ziff. 2). Dazu ist es aber nicht (mehr) gekommen.
§ 7.3 Abs. 1 GVP/DGB übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen des MTV BAP/DGB zur Wegezeit.
Dort ist Folgendes vorgesehen: