Infobrief Zeitarbeit | Ausgabe August 2025
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Infobrief Zeitarbeit August 2025

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der aktuellen Ausgabe des Infobriefs Zeitarbeit finden Sie eine zusammenfassende und gleichsam bewertende Darstellung des GVP/DGB-Tarifwerks (bestehend aus einem MTV, einem ERTV und einem ETV), das zum 01.01.2026 in Kraft treten und die bisher noch parallel laufenden Tarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB ersetzen wird.

Wesentliche strukturelle Änderungen sind in den neuen Tarifverträgen nicht enthalten, jedoch waren Anpassungen zur Vereinheitlichung der beiden Tarifwerke von BAP/DGB und iGZ/DGB erforderlich. Auf diese muss sich die Praxis vorbereiten.

Was in diesem Zusammenhang zu tun ist und welche Änderungen auf Sie zukommen, erläutern wir Ihnen im zweiten Teil der nachfolgenden Zusammenfassung. Der dritte Teil folgt dann in der nächsten Ausgabe des Infobriefs Zeitarbeit – seien bzw. bleiben Sie also gespannt!

Darüber hinaus kommentieren wir für Sie eine aktuelle Entscheidung des LAG Niedersachsen, in der sich das Gericht mit der Klage eines Zeitarbeitnehmers befassen musste, der sich – trotz einer bei dem Kunden angeordneten Gleichstellung mit den dort tätigen Stammbeschäftigten – darauf berief, dass ihm „on top“ noch die Zahlung eines um einen Mitgliedervorteil erhöhten tariflichen Urlaubsgeldes zustehen sollte. Das LAG Niedersachsen lehnte dies mit überzeugenden Erwägungen ab, ließ aber die Revision zu, die inzwischen beim BAG anhängig ist. Das letzte Wort ist in diesem Zusammenhang (leider) noch nicht gesprochen.

Zudem finden Sie in unserer Rubrik „LinkedIn – Aktuelle Beiträge für Sie!“ Hinweise zu praxisrelevanten Themen auf der genannten Plattform, die Sie interessieren könnten, insbesondere mit einem Bezug zur Zeitarbeit oder zum Arbeitsrecht.

Wir wünschen Ihnen – wie immer – viel Spaß bei der Lektüre des Infobriefs!

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Dr. Alexander Bissels
Partner
CMS Köln
T +49 221 7716 317
E alexander.bissels@cms-hs.com

 

Inhalt

I. Zusammenführung der Tarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB zu einem einheitlichen Tarifwerk GVP/DGB – ein erläuternder Überblick (Teil 2)!

II. Zahlung eines um einen Mitgliedervorteil erhöhten tariflichen Urlaubsgeldes

III. LinkedIn – Aktuelle Beiträge für Sie!

 

I. Zusammenführung der Tarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB zu einem einheitlichen Tarifwerk GVP/DGB – ein erläuternder Überblick (Teil 2)!  

Die Zeitarbeitsbranche hat in den letzten Jahren eine signifikante Entwicklung durchgemacht, die maßgeblich durch die Zusammenführung der beiden Arbeitgeberverbände BAP und iGZ mit Wirkung zum 01.12.2023 zum GVP geprägt wurde. Dieser Zusammenschluss war zunächst "nur" eine organisatorische Vereinigung.

Die von BAP und iGZ mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit jeweils gesondert vereinbarten Tarifwerke BAP/DGB und iGZ/DGB, die inhaltlich zwar große Parallelen, aber auch noch Unterschiede aufweisen, sind von der "Fusion" nicht betroffen gewesen, sondern "liefen" im GVP uneingeschränkt weiter. Ein tarifrechtliches Unikum – so kann man zumindest behaupten: ein Arbeitgeberverband, bei dem gleich zwei Tarifwerke mit dem identischen Tarifpartner auf der Gewerkschaftsseite gelten.

Damit ist nun Schluss: mit Wirkung zum 01.01.2026 werden die beiden Tarifwerke zu einem einheitlichen Regelwerk (GVP/DGB) zusammengefasst. Endlich – möchte man sagen – wird das Projekt der Zusammenführung der Verbände auch auf tariflicher Ebene vollendet.

Aber was steht nun konkret in dem neuen, ab dem 01.01.2026 geltenden Tarifwerk GVP/DGB drin? Und was ändert sich für die Tarifanwender? Und was gilt es zu tun? Die entsprechenden Anpassungen möchten wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nachfolgend für Sie in der gebotenen Kürze in unserem zweiten Teil der Aufsatzreihe zusammenfassen.

Den ersten Teil finden Sie in der Ausgabe unseres Infobriefs Zeitarbeit für Juli 2025.

Änderungen im Manteltarifvertrag

Hinweis: S. zu den Anpassungen im Manteltarifvertrag mit den Ziff. 1 bis 8: Infobrief Zeitarbeit Juli 2025. […]

9.         Zuschläge

Die Tarifwerke BAP/DGB und iGZ/DGB sehen ein ausführliches Zuschlagsregime vor, das sich mitunter erheblich voneinander unterscheidet (§ 7 MTV BAP/DGB; § 4 MTV iGZ/DGB). In § 6 MTV GVP/DGB werden die Zuschläge nun nach Maßgabe des BAP/DGB-Tarifwerks geregelt, wobei die „Grundhöhe“ der Zuschläge in beiden Tarifverträgen bereits gleich war und gleich bleiben wird.

Auf bisherige iGZ-Anwender kommen allerdings in diesem Zusammenhang einige Änderungen zu, nämlich insbesondere die nachfolgend Genannten:

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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt für volle (so nicht im MTV iGZ/DGB vorgesehen) Arbeitsstunden vor, durch die die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit um mehr als 15% (MTV iGZ/DGB: bisher 14,28%) überschritten wird; bei der Regelarbeitszeit von 151,67 Stunden/Monat ist der Schwellenwert folglich bei 174,42 Stunden pro Monat zu verorten. Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt – wie bisher – 25%. Für das variable Arbeitszeitmodell nach dem MTV iGZ/DGB ist für den Zuschlag eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2029 vorgesehen.

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Bei dem Zuschlag für Nachtarbeit fällt das im MTV iGZ/DGB vorgesehene Erfordernis weg, dass mehr als zwei Stunden innerhalb dieser Nachtarbeit gearbeitet worden sein muss, um den Zuschlag zu erhalten. Dieser richtet sich nach den Regelungen des Kundenbetriebs und beträgt maximal 25%, d.h. wird dort ein geringerer Nachtarbeitszuschlag gezahlt, verringert sich dieser auch für die Zeitarbeitnehmer. Liegt dieser über 25%, verbleibt es bei dem tariflichen Zuschlag in Höhe von 25%. Im MTV iGZ/DGB ist hingegen pauschal von 25% ausgegangen worden; dieser kann in der neuen Tarifwelt – je nach Kundenregelung – „nach unten“ flexibilisiert werden.

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Die Differenzierung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen im MTV iGZ/DGB in Abhängigkeit davon, ob die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Regelarbeitszeit zählt, entfällt. Stattdessen knüpfen die Zuschläge an die Regelungen im Kundenbetrieb – wie bei der Nachtarbeit – an und betragen maximal 50% bei Sonntagsarbeit und höchstens 100% bei Feiertagsarbeit. Auch in diesem Zusammenhang kann also eine Flexibilisierung der Höhe der Zuschläge „nach unten“ erfolgen.

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Ein Feiertagszuschlag kann für die Arbeit an Heiligabend und an Silvester (jeweils nach 14.00 Uhr) anfallen. Dies ist keine Änderung für BAP-Anwender (§ 7.3 Abs. 3 S. 2 MTV BAP/DGB). An etwas versteckter Stelle ist dies im MTV iGZ/DGB ebenfalls vorgesehen (dort: § 3.1.5. S. 2).

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Die Sonderregelungen für Zuschläge im medizinisch/ärztlichen Bereich (auch an Samstagen) und in der Gastronomie (kundenorientierte Betrachtung) nach dem MTV iGZ/DGB entfallen.

ACHTUNG: Gerade im medizinisch/ärztlichen Bereich sollten iGZ-Anwender prüfen, ob und wie sich die neuen Zuschlagsregelungen auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass es dort zu Erhöhungen kommt, die an den Kunden weitergegeben werden sollten. Hierzu bedarf es dann entsprechender Vereinbarungen, um die bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen.

10.      Allgemeine Einsatzregelungen

Der MTV BAP/DGB enthält einige allgemeine Einsatzregelungen (dort: §§ 8.1 und 8.2). Danach unterliegt der Zeitarbeitnehmer dem Direktionsrecht des Kundenbetriebs, soweit diesem Aufgaben im Kundenbetrieb übertragen sind. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt hiervon unberührt. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers an wechselnden Einsatzorten tätig zu werden. Beschränkende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, z.B. wenn das in Betracht kommende Einsatzgebiet begrenzt werden soll. Diese Bestimmungen finden sich nunmehr (wortgleich) in §§ 7.1 und 7.2 Abs. 1 MTV GVP/DGB wieder. Im MTV iGZ/DGB fehlen derartige Klauseln.

Eine Umstellung ist damit für die bisherigen iGZ-Anwender in der Regel allerdings nicht verbunden, da die obigen Klauseln allgemein das Wesen der Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerüberlassung charakterisieren. Vergleichbare Bestimmungen werden in der Praxis im Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter vereinbart und können aufgrund der tariflichen Regelungen grundsätzlich zukünftig entfallen. Sollten die Klauseln im Arbeitsvertrag verbleiben, ist dies möglich. In diesem Fall sollten diese aber inhaltlich mit den tariflichen Bestimmungen synchronisiert werden.

Wesentlich ist, dass in § 7.2 Abs. 2 MTV BAP/DGB ergänzend vorgesehen ist, dass der Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf eine Einsatzmeldung mit den wesentlichen Inhalten seines Einsatzes im Kundenbetrieb hat. Diese Bestimmung wurde in das Tarifwerk GVP/DGB überführt (dort: § 8.1 Abs. 2). Im MTV iGZ/DGB ist ein derartiger Anspruch nicht vorgesehen, jedoch dürfte auch in diesem Zusammenhang der „Umstellungsaufwand“ für bisherige iGZ-Anwender gering sein, da diese den Zeitarbeitnehmern in der Vergangenheit schon aus praktischen Gründen eine entsprechende Einsatzmitteilung haben zukommen lassen müssen, um diesen über den nächsten Kundeneinsatz in Kenntnis zu setzen – schlicht um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter weiß, wann er sich wo bei welchem Kunden zur Aufnahme der Tätigkeit einzufinden hat. Zudem verpflichtet § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG das Zeitarbeitsunternehmen dazu, den externen Mitarbeiter vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass dieser als „Leiharbeitnehmer“ tätig wird (in Textform), und ergänzend die Firma und die Anschrift des Kunden mitzuteilen, bei dem dieser eingesetzt wird.

Letztlich werden in dieser Information dem Zeitarbeitnehmer in der Praxis regelmäßig die weiteren wesentlichen Einsatzdetails übermittelt, so dass sich für iGZ-Anwender durch die Anpassung der tariflichen Vorschriften kaum (relevante) Änderungen in den Prozessen ergeben dürften.

11.      Vergütung von Wegezeiten und Übernahme von Übernachtungskosten

Der MTV BAP/DGB enthält Regelungen dazu, dass das Zeitarbeitsunternehmen nach Maßgabe näher festgelegter Voraussetzungen verpflichtet ist, dem externen Mitarbeiter Wegezeiten von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Kunden als Arbeitszeit zu vergüten und Übernachtungskosten zu übernehmen (dort: §§ 8.3 und 8.4). Eine inhaltliche Entsprechung im Tarifwerk iGZ/DGB fehlt. In der Protokollnotiz zum ERTV iGZ/DGB ist lediglich vorgesehen, dass ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt wird (dort: Ziff. 2). Dazu ist es aber nicht (mehr) gekommen.

§ 7.3 Abs. 1 GVP/DGB übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen des MTV BAP/DGB zur Wegezeit.

Dort ist Folgendes vorgesehen:

„Sofern für den einfachen Weg außerhalb der Arbeitszeit vom Wohnort zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr als 1 Stunde und 15 Minuten bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels aufgewendet werden müssen, erhält der Arbeitnehmer die über 1 Stunde und 15 Minuten hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten nach §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages bezahlt, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat.“

Wichtig ist, dass die Wegezeit, sofern diese mehr als 1 Stunde und 15 Minuten beträgt und tatsächlich aufgewendet worden ist, zwar mit der tariflichen Grundvergütung zzgl. eines etwaigen Erfahrungs- und Branchenzuschlags bezahlt wird, dass diese aber nicht als Arbeitszeit im AZK erfasst werden muss (vgl. § 7.3 S. 1 MTV GVP/DGB: „außerhalb der Arbeitszeit“).

Begrenzend sieht § 7.3 Abs. 2 und 3 MTV GVP/DGB vor, dass Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung der Wegezeit ist, dass der Arbeitnehmer den Anspruch in Textform spätestens am Ende des Monats gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend macht. Für den laufenden Einsatz muss der Arbeitnehmer die erhöhten Wegezeiten und deren Regelmäßigkeit einmalig melden und im Nachgang nur, wenn es zu Veränderungen kommt. Diese Regelungen waren im MTV BAP/DGB noch nicht vorgesehen und sind folglich auch für die bisherigen BAP-Anwender neu.

 

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