Sehr geehrte Damen und Herren,
in der aktuellen Ausgabe des Infobriefs Zeitarbeit finden Sie eine zusammenfassende und gleichsam bewertende Darstellung des GVP/DGB-Tarifwerks (bestehend aus einem MTV, einem ERTV und einem ETV), das zum 01.01.2026 in Kraft tritt und die bisher noch parallel laufenden Tarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB ersetzen wird.
Wesentliche strukturelle Änderungen sind in den neuen Tarifverträgen nicht enthalten, jedoch waren Anpassungen zur Vereinheitlichung der beiden Tarifwerke von BAP/DGB und iGZ/DGB erforderlich. Auf diese muss sich die Praxis vorbereiten.
Was in diesem Zusammenhang zu tun ist und welche Änderungen auf Sie zukommen, erläutern wir Ihnen in unserem dritten und letzten Teil der nachfolgenden Zusammenfassung, die zudem ein kurzes Fazit enthält.
Darüber hinaus finden Sie in diesem Infobrief einen Beitrag, der sich mit dem Umgang mit Rufbereitschaften befasst. Wenn Personaldienstleister Zeitarbeitnehmer insbesondere an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überlassen, müssen diese häufig in Rufbereitschaft tätig werden. Der Umgang damit ist in den Tarifverträgen der Zeitarbeit nicht näher geregelt. Dies wirft die Frage auf, wie der Personaldienstleister Zeiten der Rufbereitschaft vergüten und darüber hinaus in den Abrechnungen berücksichtigen muss. Unser Artikel gibt dazu Antworten.
Zudem finden Sie in unserer Rubrik „LinkedIn – Aktuelle Beiträge für Sie!“ Hinweise zu praxisrelevanten Themen auf der genannten Plattform, die Sie interessieren könnten, insbesondere mit einem Bezug zur Zeitarbeit oder zum Arbeitsrecht.
Wir wünschen Ihnen – wie immer – viel Spaß bei der Lektüre des Infobriefs!