Infobrief Zeitarbeit | Ausgabe Oktober 2025
Image
Image

Infobrief Zeitarbeit Oktober 2025

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der aktuellen Ausgabe des Infobriefs Zeitarbeit finden Sie die Zusammenfassung einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, das sich mit der Frage befassen musste, ob die vertragliche Pflicht eines Zeitarbeitnehmers zur Arbeitszeitdokumentation auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Personaldienstleister eingeklagt werden kann. Das Gericht verneinte dies – nach unserem Dafürhalten allerdings rechtsfehlerhaft und mit einer nicht überzeugenden Begründung. Dennoch ist das Urteil zunächst in der Welt, so dass sich die Praxis darauf einstellen muss.

Darüber hinaus stellen wir für Sie auf Grundlage einer aktuellen Entscheidung des BAG die Grundsätze zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellt für Personaldienstleister eine hohe wirtschaftliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund sollten Zeitarbeitsunternehmen entsprechend sensibilisiert sein, wenn in Zusammenhang mit einer Kündigung oder einer sonstigen Konfliktsituation im laufenden Arbeitsverhältnis eine Krankmeldung durch den Zeitarbeitnehmer erfolgt. Es sollte dann erwogen werden, die Entgeltfortzahlung einzustellen bzw. eine solche nicht zu gewähren.

Zudem finden Sie in diesem Infobrief weitere Beiträge zu der neuerlichen Änderung der FW AÜG der BA (mit Blick auf grenzüberschreitende Einsätze von Zeitarbeitnehmern, die nur virtuell bei dem Kunden eingegliedert werden), zu einem möglichen bzw. sich sogar ankündigenden Aufflammen der sog. Däubler-Kampagne sowie zu dem Auslaufen der Lohnuntergrenzenverordnung mit Ablauf des 30.09.2025. Dies führt dazu, dass gegenwärtig kein „gesetzlich“ festgelegtes Mindeststundenentgelt in der Zeitarbeit gilt.

Abschließend finden Sie in unserer Rubrik „LinkedIn – Aktuelle Beiträge für Sie!“ Hinweise zu praxisrelevanten Themen auf der genannten Plattform, die Sie interessieren könnten, insbesondere mit Bezug zur Zeitarbeit oder zum Arbeitsrecht.

Wir wünschen Ihnen – wie immer – viel Spaß bei der Lektüre des Infobriefs!

Image

Dr. Alexander Bissels
Partner
CMS Köln
T +49 221 7716 317
E alexander.bissels@cms-hs.com

 

Inhalt

I. Pflicht des Zeitarbeitnehmers zur Arbeitszeitdokumentation: Eine Fixschuld?!

II. Und erneut: Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!

III. Erst wollte die BA die Welt regulieren, jetzt rudert sie bei den FW AÜG zurück!

IV. Die Däubler-Kampagne ist tot, lang lebe die Däubler-Kampagne!

V. Mindeststundenentgelt ade! Die Zeitarbeit steht vorerst leider ohne verbindliche Lohnuntergrenze da!


VI. LinkedIn – Aktuelle Beiträge für Sie!

 

I. Pflicht des Zeitarbeitnehmers zur Arbeitszeitdokumentation: Eine Fixschuld?!    

Eine korrekte Arbeitszeitdokumentation überlassener Zeitarbeitnehmer ist für Personaldienstleister essenziell, um einen Einsatz gegenüber dem Entleiher ordnungsgemäß abrechnen zu können. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber ggf. zur Lohnzahlung an seinen Arbeitnehmer verpflichtet, kann dem Kunden jedoch keine Rechnung mit belegten Stunden, die der Zeitarbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, stellen.

Das LAG Berlin-Brandenburg musste in diesem Zusammenhang insbesondere klären, ob die vertragliche Pflicht eines Zeitarbeitnehmers zur Arbeitszeitdokumentation auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eingeklagt werden kann – im Ergebnis hat das Gericht diese Frage verneint (Urt. v. 17.01.2025 – 12 Sa 102/24).

Der streitgegenständliche Sachverhalt stellte sich zusammengefasst wie folgt dar:

Der Beklagte war seit dem 01.02.2022 als Zeitarbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt, zuvor war er für die Mutter der Klägerin tätig. Im Arbeitsvertrag verpflichtete sich der beklagte Arbeitnehmer, seine Arbeitsstunden wöchentlich zu erfassen und durch den Entleihbetrieb bestätigen zu lassen. Nachweise, die bis zum 5. des Folgemonats fehlen, werden bei der laufenden Lohnabrechnung nicht berücksichtigt.

Ab dem 02.05.2022 wurde der Beklagte bei der Firma Y eingesetzt, mit der die Klägerin einen Überlassungsvertrag bis zum 06.10.2022 geschlossen hatte. Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis zum Mai 2022 und schloss ab 01.06.2022 einen Arbeitsvertrag direkt mit der Firma Y, für die er bis 30.09.2022 tätig war. Der genaue Kündigungstermin ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin forderte von dem beklagten Arbeitnehmer die Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen für Juni bis September 2022 und bei Verweigerung Schadensersatz. Sie erkenne die Kündigung erst zum 30.09.2022 an und verwies auf § 5 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags. Der Beklagte hielt dagegen, dass eine Zwei-Wochen-Kündigungsfrist gelte und er bereits ab Juni 2022 direkt bei der Firma Y beschäftigt gewesen sei.

Das ArbG Berlin wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation eine Fixschuld sei, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle. Ein nachträglicher Herausgabeanspruch bestehe daher nicht, da die Dokumentationspflicht Teil der Arbeitsleistung sei, deren Erfüllung zeitlich begrenzt ist. Auch habe der Beklagte ab Juni 2022 keine Arbeitsleistung mehr für die Klägerin als Zeitarbeitnehmer erbringen wollen, sondern auf Grundlage des zwischen ihm und der Firma Y geschlossenen Arbeitsverhältnisses.

Weiterhin wies das LAG Berlin-Brandenburg den Antrag auf Schadensersatz mit dem Argument ab, dass die Klägerin einen Schaden nicht ausreichend dargelegt habe. Es fehle an einer konkreten Schadensberechnung.

Kommentar:

Soweit das LAG Berlin-Brandenburg eine arbeitsvertraglich vereinbarte Dokumentationspflicht aufgrund des Fixschuldcharakters der vertraglichen Hauptleistungspflicht (Erbringung von Arbeitsleistung) grundsätzlich ablehnt, vermag dieses Ergebnis nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die zu erbringende Arbeitsleistung aufgrund ihres Fixschuldcharakters durch Zeitablauf unmöglich wird (siehe dazu nur: BAG, Urt. v. 23.08.2023 – 5 AZR 349/22, Rn. 61). Aus welchem Grund diese Unmöglichkeit auch auf die geschuldete Arbeitszeitdokumentation durchschlagen soll, ist unklar.

Nur bei einem absoluten Fixgeschäft begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit die Unmöglichkeit. Von einer solchen Form des „Fixgeschäfts“ darf aber nur dann ausgegangen werden, wenn die zu erbringende Leistung sich nach dem Ablauf der Leistungszeit aus Sicht beider Parteien unter Berücksichtigung der getroffenen Einigung als eine „völlig andere“ darstellt. In diesem Sinne „steht und fällt“ die Leistung mit ihrer rechtzeitigen Erbringung, da sie danach als solche nicht mehr im Sinne einer Erfüllung erfolgreich sein kann. Maßgeblich kann dabei vor allem sein, zu welchem Zweck der Gläubiger die Leistung in Anspruch nehmen möchte und ob dieser Zweck auch mit einer zeitlichen Verzögerung noch erreichbar ist (Kafka in: BeckOGK, 2025, § 271 BGB, Rn. 42). Der Fixschuldcharakter ergibt sich für die Arbeitsleistung aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Zu dem Zeitpunkt, in dem eine Nachholung der nichterbrachten Arbeitsleistung denkbar wäre, ist bereits eine neue Arbeitsleistung zu erbringen (siehe nur: Joussen, in: BeckOK ArbR, 76. Edit. 2025, § 611a BGB, Rn. 407). Eine Nachholbarkeit der Arbeitsleistung kann lediglich bei geringen Zeitverzögerungen angenommen werden (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.1988 – 2 AZR 576/87).

Im Gegensatz zur Arbeitsleistung kann eine Dokumentation der Arbeitszeit nachgeholt werden. Richtig ist zwar, dass eine verspätete Arbeitszeitdokumentation des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung darstellen kann, eine nachgeholte Dokumentation stellt jedoch keine „völlig andere Leistung“ des Arbeitnehmers dar. Ein unterstellter Fixschuldcharakter der Arbeitszeitdokumentation würde dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht zu einer zeitlich (bspw. um einen Tag) verzögerten Dokumentation auffordern könnte. Dieses Ergebnis wäre allerdings geradezu absurd. Die Arbeitszeitdokumentation kann – wie ein erteilter Arbeitsauftrag – nachgeholt werden. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, eine bestimmte Tätigkeit in einem definierten Zeitraum zu erbringen, wird auch bei Überschreitung des Zeitraums die Arbeitsleistung nicht per se unmöglich. Der Arbeitgeber kann vielmehr von dem Arbeitnehmer verlangen, die nicht beendete (oder nicht begonnene) Tätigkeit bspw. am nächsten Tag auszuführen bzw. abzuschließen. Ein Nachholen einer bestimmten Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt dürfte nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen unmöglich werden. So verhält es sich auch mit der Arbeitszeitdokumentation.

Ebenso ist das Ergebnis des LAG Berlin-Brandenburg, dass die vertragliche Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingeklagt werden könne, zu kurz gedacht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und insbesondere aus § 241 Abs. 2 BGB können sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachvertragliche Treuepflichten der Vertragsparteien ergeben. Diese können auch Handlungspflichten im Sinne möglicher Anzeige-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten umfassen (Herresthal, in: BeckOGK, 2025, § 311 BGB, Rn. 534). Nach ihrem Inhalt verpflichten sich die Parteien des Schuldverhältnisses, den Vertragszweck nicht ernsthaft zu gefährden oder zu vereiteln. Die andere Partei darf somit nicht daran gehindert werden, die von ihr mit dem Vertrag angestrebten Vorteile zu erlangen oder die angestrebten Ziele zu erreichen (vgl. nur: Herresthal, in: BeckOGK, 2025, § 311 BGB, Rn. 530). Diese Pflicht besteht über den Zeitpunkt der Erfüllung des Schuldverhältnisses im engeren Sinne (§ 362 BGB) hinaus fort – und zwar dann als nachwirkende Leistungstreuepflicht (Herresthal, in: BeckOGK, 2025, § 311 BGB, Rn. 530). Im Rahmen von Zeitarbeitseinsätzen muss der Verleiher die Möglichkeit haben, den Zeitarbeitseinsatz gegenüber dem Entleiher ordnungsgemäß abrechnen zu können. Der werbend am Markt tätige Verleiher beabsichtigt durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern bei einem Entleiher, Gewinn zu erzielen bzw. den Einsatz zumindest kostendeckend vorzunehmen. Zum Nachweis gegenüber seinem Vertragspartner benötigt der Verleiher die Arbeitszeit- bzw. Einsatzdokumentation seines Arbeitnehmers. Ohne diese kann der Vertragszweck einer Arbeitnehmerüberlassung – Überlassung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt – nicht erreicht werden, da der Verleiher den Einsatz gegenüber dem Entleiher nicht ordnungsgemäß abrechnen kann. Außerdem hätte es der Zeitarbeitnehmer in der Hand, die ordnungsgemäße Abrechnung seines früheren Arbeitgebers gegenüber einem Entleiher zu vereiteln, indem er seine Arbeitszeitdokumentation am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht vornimmt.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Arbeitszeitdokumentation besteht auch dann, wenn der Mitarbeiter – aufgrund „einseitiger Leistungsbestimmung“ bzw. Willensbetätigung – nicht mehr als Zeitarbeitnehmer für die Klägerin tätig ist, in dem streitgegenständlichen Zeitraum jedoch bei ihr beschäftigt war. Die „einseitige Leistungsbestimmung“ bzw. Willensbetätigung des Arbeitnehmers in Bezug auf die Arbeitsleistung befreit ihn nicht davon, sich vertragsgemäß zu verhalten. Insoweit hat die Klägerin grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Null-Stunden-Nachweis für den Beschäftigungszeitraum. Ob und inwieweit ein solcher zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Zeitarbeitseinsatzes erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg. Dieses kann – bezogen auf die Dokumentation – den Arbeitnehmer nicht aufgrund der eigenen Auffassung zur Sinnhaftigkeit eines Null-Stunden-Nachweises von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten befreien. Arbeitgeber können im Rahmen ihres Weisungsrechts grundsätzlich auch Tätigkeiten verlangen, die unsinnig erscheinen. Letztlich muss die Frage der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Dokumentationsanspruchs allein anhand der allgemeinen Grundsätze im Arbeitsrecht zu Verjährungs-, Verwirkungs- und Ausschlussfristen bewertet werden.

Mit Blick auf die Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch ist die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hingegen nachvollziehbar. Aus den Gründen lässt sich entnehmen, dass der Arbeitgeber bei substantiierter Darlegung des eingeklagten Schadens möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen können.

 

Sie interessieren sich für den vollständigen Newsletter? Schicken Sie einfach eine E-Mail an alexander.bissels@cms-hs.com.

 
Kontakt E-Mails abbestellen cms.law CMS InfoService
Kontakt
E-Mails abbestellen
cms.law
CMS InfoService
 

CMS Hasche Sigle 
Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB 
Sitz: Berlin (AG Charlottenburg, PR 316 B)
Rechtliche Hinweise  Datenschutzerklärung  Nutzungsbedingungen