Sehr geehrte Damen und Herren,
in der aktuellen Ausgabe des Infobriefs Zeitarbeit finden Sie die Zusammenfassung einer Entscheidung des ArbG Berlin, in der sich eine Musiklehrerin gegen die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wendete. Das Gericht hat diese mit der Begründung abgewiesen, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Dieses Ergebnis überrascht – zumindest auf den ersten Blick, wurde doch von der DRV festgestellt, dass ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das Urteil zeigt damit das Spannungsverhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht nochmals deutlich auf und belegt, dass die Anforderungen an ein (arbeitsrechtliches) Arbeitsverhältnis anders gelagert sind als die Voraussetzungen für ein (sozialversicherungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis. Selbst wenn durch die DRV und/oder ein Sozialgericht das Letztgenannte festgestellt wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der betroffene Beschäftigte auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und damit Arbeitnehmerschutzrechte für sich reklamieren kann.
Zudem bereiten wir für Sie in diesem Infobrief ein Urteil des ArbG Gießen auf, das sich mit der sozialen Rechtfertigung einer krankheits- und damit personenbedingten Kündigung befasst. Ist der Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr erkrankt, obliegt es dem Arbeitgeber, vor Ausspruch der Kündigung ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung zwar nicht zwingend unwirksam, jedoch erhöht sich die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber zur Begründung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung ganz erheblich. Das Gericht hat nun festgestellt, dass die erneute Durchführung eines bEM erforderlich werden kann, wenn zwischen dem ersten bEM und dem Ausspruch der Kündigung weitere erhebliche krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten angefallen sind, z.B. wegen eines Verfahrens vor dem Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers. Diese Entscheidung sollten Arbeitgeber zwingend "auf dem Schirm" haben, möchten diese vor Gericht nicht eine böse Überraschung erleben.
Darüber hinaus finden Sie in diesem Infobrief einen Hinweis auf die KI-Kompetenztage 2026, ein Praxis-Deep-Dive für Personaldienstleister, der von Daniel Müller organisiert wird. Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist dringend zu empfehlen, um Ihr Unternehmen – unter Berücksichtigung der Chancen, aber auch der Herausforderungen von KI für die Personaldienstleistungsbranche – für die Zukunft zeitgemäß aufzustellen.
Abschließend finden Sie in unserer Rubrik „LinkedIn – Aktuelle Beiträge für Sie!“ Hinweise zu praxisrelevanten Themen auf der genannten Plattform, die Sie interessieren könnten, insbesondere mit Bezug zur Zeitarbeit oder zum Arbeitsrecht.
Wir wünschen Ihnen – wie immer – viel Freude bei der Lektüre des Infobriefs.